Sozialversicherung
AHV-Zweigstelle (AHV, IV, EO, Kinderzulagen)
Die AHV-Zweigstelle ist Anlaufstelle für die Bevölkerung in allen Belangen der AHV/IV und bildet die Verbindung zwischen den Versicherten und der kantonalen Ausgleichskasse. Sie erteilt allgemeine Auskünfte über die Beitragspflicht und die Leistungen. Keine Auskünfte können hingegen erteilt werden, wenn es um Rentenberechnungen oder Rechnungen über AHV-Beiträge geht. In solchen Fällen ist jeweils direkt die zuständige Ansprechperson der kantonalen Ausgleichskasse zu kontaktieren. Weitere Informationen, Formulare und Merkblätter finden Sie auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich.
Krankenversicherung, individuelle Prämienverbilligung (IPV)
Die Wohngemeinden im Kanton Zürich sind nicht mehr für die Durchführung der individuellen Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV) zuständig. Ab dem Prämienverbilligungsjahr 2021 liegt die Zuständigkeit vollumfänglich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich). Die SVA Zürich wird Ihre Fragen gerne direkt beantworten. Weitergehende Informationen und Merkblätter sind bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erhältlich.
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose richten sich an Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie sollen die Existenz ausgesteuerter älterer Personen bis zum Erreichen des Rentenalters sicherstellen. Diese Massnahme tritt per 1. Juli 2021 in Kraft.
Wer Anspruch auf Überbrückungsleistungen erhebt, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen die antragstellenden Personen genügend lang in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein und dürfen nur wenig Vermögen berücksichtigen.
Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose werden nur auf Antrag hin gewährt. Zuständig ist die Wohngemeinde. Einwohnerinnen und Einwohner von Uster erhalten das Anmeldeformular am Schalter 010 in der Schalterhalle des Stadthauses oder im Online-Schalter.
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Die Zusatzleistungen zur AHV/IV haben den Zweck, die finanzielle Situation von AHV- oder IV-Rentnerinnen und Rentnern mit kleinen Einkommen so zu verbessern, dass der Existenzbedarf (Lebensunterhalt, Miete und Krankenkasse) in angemessener Weise gedeckt werden kann. Sie dienen vor allem auch dazu, die Finanzierung der Pflegekosten im Alter und bei Invalidität zu gewährleisten. Sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gilt ein Rechtsanspruch auf Zusatzleistungen. Neben den Einnahmen und Ausgaben wird auch das Vermögen berücksichtigt. Wenn die Bedingungen erfüllt sind, werden je nach Umständen bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und kommunale Gemeindezuschüsse ausgerichtet. Für die Mehrheit der Bezüger wird eine Kombination der drei Leistungen vergütet. Die Kombination wird als Zusatzleistung zur AHV/IV bezeichnet.
Zusatzleistungen zur AHV/IV werden nur auf Antrag hin gewährt. Zuständig ist die Gemeinde, in der die rentenberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Interessenten aus Uster erhalten das entsprechende Gesuch am Schalter Nr. 010 der Abteilung Soziales in der Schalterhalle im Stadthaus Uster.
Informationen rund um den Bereich Zusatzleistungen zur AHV/IV wie Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsart und Beispiele dazu finden Sie auf der Homepage des Fachverbands Zusatzleistungen Kanton Zürich.
Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente im Online-Schalter
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321.1 | Verordnung über die Gemeindezuschüsse (gültig ab 1. Oktober 2022) | 1. Oktober 2022 |