Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Aabach im Siedlungsgebiet der Stadt Uster.

2. August 2023

Festlegung des Gewässerraums am kantonalen Gewässer Aabach im Siedlungsgebiet der Stadt Uster.

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnaher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums am Aabach im Siedlungsgebiet der Stadt Uster wurde vom 08. August bis am 06. Oktober 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 hat die Baudirektion den Gewässerraum am Aabach im Siedlungsgebiet der Stadt Uster festgelegt.

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung des Gewässerraums öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 19. Juli 2023 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 24. April 2023 im Zeitraum vom 07. August 2023 bis zum 05. September 2023 während 30 Tagen bei der Stadt Uster (Stadthaus West, Abteilung Bau, 4. Stock, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster) öffentlich aufgelegt.

Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und der Gewässerraum (Karte «Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum, Wasserrechte und Hochwasserrückhaltebecken») im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Bei Fragen zur Auflage wenden Sie sich bitte an folgende Stelle:

  • Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Abteilung Wasserbau, Petra Stiehl-Braun, 043 259 32 33, petra.stiehl@bd.zh.ch (Projektleitung)

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 19. Juli 2023 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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