Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen, Standort: 8607 Aathal-Seegräben, 8614 Bertschikon (Gossau), 8614 Sulzbach

14. März 2025

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen
Gemeinden: Mönchaltorf, Uster, Gossau (ZH)
Standort: 8607 Aathal-Seegräben, 8614 Bertschikon (Gossau), 8614 Sulzbach

für: L-2500787.1

20 kV-Kabel zwischen dem Unterwerk Aathal und der Transformatorenstation Hinderrüti
– Neubau einer Kabelschutzrohranlage in der Landwirtschaftszone (Kabel A)
– Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlage

Koordinaten: von 2699587 / 1243115 nach 2698093 / 1241179

für: L-2500788.1

Leerrohranlage zwischen dem Unterwerk Aathal und der Transformatorenstation Breitli
– Neubau einer Kabelschutzrohranlage in der Landwirtschaftszone (Kabel B) für einen
späteren Kabeleinzug; die Genehmigung des Kabeleinzugs bleibt vorbehalten
– Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlage

Koordinaten: von 2699587 / 1243115 nach 2699507 / 1242274

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
(EKZ), Stationsstrasse 15, 8623 Wetzikon ZH im Namen von Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich (EKZ), Ueberlandstrasse 2, 8953 Dietikon, die oben erwähnten  Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt liegen ab 14. März 2025 bis 28. April 2025 bei
der Stadt Uster, Abteilung Bau, 4. Stock, Oberlandstrasse 82, 8610 Uster und in den
Gemeindeverwaltungen Gossau und Mönchaltorf während der Büroöffnungszeiten zur Einsicht auf. Gleichzeitig können die Projektunterlagen auf
https://esti-consultation.ch/pub/4755/dbe782a1 eingesehen werden. Massgebend sind allein
die in den oben genannten Gemeinden aufgelegten Unterlagen.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)/
Ausnahmebewilligung(en):
– Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
– Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der
Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des
Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und
Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter
und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige
davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in
Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer innert Frist keine Einsprache
erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist,
sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und
Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten
persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch
genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit
behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Die Publikation erscheint auch im Amtsblatt des Kantons Zürich vom Freitag, 14. März 2025.