Betreibungsamt
Das Betreibungs- und Stadtammannamt Uster ist zuständig für die Gemeinden Uster, Egg, Greifensee und Mönchaltorf.
Im Kanton Zürich ist der Betreibungsbeamte auch in der Funktion als Gemeinde- bzw. als Stadtammann tätig. Dieser ist als Organ der Rechtspflege, insbesondere auch für die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche vorgesehen.
Befundaufnahme
Amtlicher Befund über einen tatsächlichen Zustand (§ 143 GOG)
Das Stadtammann Uster nimmt auf Verlangen einer Partei, ohne dass besondere Fachkenntnisse notwendig sind, einen Befund auf über den tatsächlichen Zustand eines Objektes (Raum, Gegenstand, Grundstücksteil, etc.) oder er hält einen bestimmten Zustand fest. Das Stadtammann protokolliert, was selber wahrgenommen werden kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Das Protokoll dient als Grundlage für spätere Prozessverfahren und ist im weitesten Sinne eine Beweissicherung (vgl. Art. 9 ZGB). Sämtliche an der Sache Beteiligten dürfen der amtlichen Befundaufnahme beiwohnen. Ein diesbezüglicher Antrag muss schriftlich, unter Angabe des betroffenen Objektes sowie unter allfälliger Angabe der Gegenpartei an das Stadtammannamt gestellt werden.
Wir weisen darauf hin, dass das Stadtammannamt insbesondere für die Terminplanung sowie für die damit verbundenen Vorbereitungsarbeiten (Anzeigen an die Beteiligten usw.) genügend Zeit benötigt. Wir machen den Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass besonders im aufwändigen und zeitintensiven Rissbefundverfahren, genügend Zeit für die Terminfindung mit dem Stadtammannamt eingeplant werden muss.
Das Gesuch kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Beglaubigungen
Das Stadtammannamt Uster beglaubigt Unterschriften, Abschriften, Auszüge von Dokumenten oder sichert das Datum einer privaten Urkunde. Im Kanton Zürich sind zur Beglaubigung jeder Gemeindeammann/Stadtammann, jeder Notar oder auch speziell durch das Obergericht ermächtigte Personen zuständig. Jede Beglaubigung kann in der ganzen Schweiz von den dazu gemäss kantonalrechtlichen Vorschriften ermächtigten Personen vorgenommen werden. Es gibt also grundsätzlich keine örtlichen Zuständigkeitsvorschriften.
Um Ihre Unterschrift amtlich beglaubigen zu lassen, kommen Sie bitte persönlich am Schalter des Betreibungs- und Stadtammannamtes vorbei. Bringen Sie einen amtlichen Ausweis mit.
Bitte beachten Sie:
- Das Dokument ist erst im Beisein der Urkundsperson zu unterzeichnen.
- Der Inhalt des Dokumentes ist nicht Gegenstand der Beglaubigung.
Betreibungsbegehren
Betreibung einleiten (Art. 46 - 52 und 67 SchKG)
Die Betreibung muss mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Dieses muss zwingend folgende Angaben enthalten:
Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten
Name und Wohnort des Schuldners und seines allfälligen gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat.
Die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird.
Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben am Betreibungsamt Uster abgegeben/gesendet werden.
Das Betreibungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Betreibungsregisterauskunft
Für Auskünfte aus dem Betreibungsregister gegenüber Dritten ist ein Interessennachweis erforderlich (Art. 8a SchKG).
Als Interessennachweis kann beispielsweise geltend gemacht werden:
• Mietinteressentenformular
• Darlehensvertrag
• Schriftliche Bestellung
• Verträge
Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt am Schalter CHF 17.00 (per Post CHF 18.00).
Eine Betreibungsregisterauskunft kann auch im Online-Schalter (natürliche Personen oder juristische Personen) bestellt werden.
Konkursbegehren
Leistet der Schuldner aufgrund der Konkursandrohung innert 20 Tagen keine Zahlung, so kann der Gläubiger mit dem Konkursbegehren beim zuständigen Konkursrichter die Konkurseröffnung verlangen. Gemäss Art. 43 SchKG gibt es eine wesentliche Einschränkung bezüglich der Weiterführung der Betreibung auf dem "Konkursweg".
Gewisse Forderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen, andere im öffentlichen Recht stehenden Leistungen, Prämien UVG etc.) dürfen, auch wenn der Schuldner grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen würde, nicht auf dem Wege der Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden.
Das Konkursbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Rechtsöffnungsbegehren
Um den Rechtsvorschlag beseitigen zu können, sieht das Gesetz grundsätzlich drei Möglichkeiten vor:
- den Zivilprozess durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG)
- die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG)
- die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG)
Welchen Weg ein Gläubiger konkret beschreiten kann, hängt vor allem von den Beweismitteln ab, die ihm zum Nachweis seiner Forderungen zur Verfügung stehen.
Das Rechtsöffnungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Retentionsbegehren
Retentionsbegehren
Betreibung von
- Miet- oder Pachtzinsforderungen für Geschäftsräume
- Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Das Retentionsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Verwertungsbegehren
Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens
Einkommen und Forderungen
Frühestens einen Monat und spätestens 15 Monate seit der Pfändung. Auf eine Stellung des Verwertungsbegehrens kann in dem Falle verzichtet werden, wo bloss künftiger Lohn gepfändet wurde. Ist der Arbeitgeber jedoch mit der Zahlung von Lohnquoten in Verzug, so kann die Verwertung dieser Ausstände verlangt werden.
Bewegliche Sachen
Frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung.
Grundstücke: frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung.
Das Verwertungsbegehren kann im Online-Schalter ausgefüllt werden.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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5 Sicherheit | 044 944 72 91 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungs- und Stadtammannamt | 044 944 75 75 |