Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, gestützt auf § 85 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie Art. 18, Lit. d), und Art. 20, Lit. a), der Gemeindeordnung vom 23. September 2001, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der private Gestaltungsplan «Zellweger-Luwa-Areal», Uster, bestehend aus
- Vorschriften zum Gestaltungsplan mit den Art. 1–30 , 20. Juli 2007,
- Gestaltungsplan, Situation 1:500, 20. Juli 2007,
wird festgesetzt.
2. Vom Planungsbericht und Leitbild gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 20. Juli 2007 wird Kenntnis genommen.
3. Vom Umweltverträglichkeitsbericht samt Prüfung vom 7. September 2006, 28. Februar 2007, 15. März 2007, 7. und 13. Juli 2007 wird Kenntnis genommen.
4. Der kommunale Siedlungsplan vom 7. April 1984 wird im Bereich des Gestaltungsplanperimeters den neuen Gegebenheiten angepasst und gemäss Situationsplan 1:10'000 vom Mai 2007 als Zentrumsgebiet bezeichnet.
5. Die Vorprojekte für die drei Anschlussknoten an das übergeordnete Strassennetz werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
6. Von den beiden verwaltungsrechtlichen Verträgen betreffend Denkmalschutz:
- Verwaltungsgebäude, Assek.-Nr. 3464,
- Ausstellungspavillon, Assek.-Nr. 3532,
- Büro- und Produktionsgebäude, Assek.-Nr. 3668, und
- Shedhallen, Gebäudeteil Assek.-Nr. 570,
wird Kenntnis genommen.
7. Vom am 2. Juli 2007 öffentlich beurkundeten Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag sowie von der Vereinbarung (städtebaulicher Vertrag) zwischen der Firmenpark Uster AG, Zellweger Luwa AG, Lenzlinger & Söhne AG und Stadt Uster wird Kenntnis genommen.
8. Als städtischer Beitrag an die im städtebaulichen Vertrag geregelten Kosten für die Herrichtung des öffentlichen Parks, den Umbau der bestehenden Arealstrasse sowie die Sanierung des Gehretswiesenweihers wird ein Kredit von 400 000 Franken (exkl. MWST) genehmigt.
9. Der Stadtrat wird ermächtigt, die erforderlichen Mittel auf dem Darlehensweg zu beschaffen.
10. Der Kredit verändert sich um den Betrag der angelaufenen Bauteuerung und der Bauzinsen seit Datum des Kostenvoranschlages (Oktober 2006).
11. Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen am Gestaltungsplan in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich dies als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweist. Solche Beschlüsse sind öffentlich bekannt zu machen.
12. Mitteilung an den Stadtrat zum Vollzug.