Zusatzleistungen sind keine Fürsorgeleistungen. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es werden drei Leistungsarten unterschieden: Ergänzungsleistungen (EL, Bundesrecht), Beihilfen (BH, Kantonales Recht) und Gemeindezulagen (GZ, Gemeinderecht). Beihilfen und Gemeindezulagen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig, zum Beispiel, wenn jemand in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Der Antrag um Ausrichtung von Zusatzleistungen für Sie oder für eine von Ihnen vertretene Person wird gestellt, indem dieses Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt, unterschrieben und mit den erforderlichen Unterlagen gemäss angehängter Checkliste eingereicht wird.